Mitschnitt ohne Ärger

Information für VIDEO- und TONBAND-Freunde über Zulässigkeit und Unzulässigkeit des Mitschnitts von Hörfunk- und Fernsehsendungen

(Diese Informationen stammen aus einem Faltblatt des SFB)

Die Möglichkeiten, die Video- und Tonbandgeräte bieten, sind vielfältig und verlockend. Eine großartige Sache! Aber sie hat- wie mancher technische Fortschritt- noch eine zweite Seite: Man kann damit auch die Rechte anderer verletzen - hier: Urheberrechte.

Wissenswertes zum Urheberrecht unter (http://www.irights.info/index.php?id=1)
---Grundsätzlich gilt: Im Hörfunk und Fernsehen gesendete Werke und Leistungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Voraussetzungen, unter denen z. B. der Tonbandfreund die von ihm aufgezeichnete Hitparade in seiner Diskothek abspielen kann und der fußballbegeisterte Besitzer eines Videogerätes in seinem Lokal neben dem Bier auch ein großes Weltmeisterschaftsspiel anbieten darf, bestimmt das Urheberrechtsgesetz vom 09.09.1965 Sowohl die Vervielfältigung als auch die öffentliche Wiedergabe von Sendungen und Mitschnitten sind grundsätzlich nur mit Einwilligung der Personen oder Unternehmen zulässig, denen nach dem Urheberrechtsgesetz Urheber- oder Leistungsschutzrechte an den ausgestrahlten Werken und Leistungen zustehen. Jede Aufnahme einer Hörfunk- oder Fernsehsendung auf Tonband oder Videoband ist eine solche Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinn. Das Abspielen und Vorführen einer solchen Aufnahme in der Öffentlichkeit über Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen ist eine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinn.

ganz privat - erlaubt
---Zum Gebrau in seiner privaten Sphäre darf der Besitzer eines Tonbandgerätes oder eines Videorecorders nach Lust und Laune einzelne Hörfunk- oder Fernsehsendungen mitschneiden und abspielen. Dieser private Gebrauch (§ 53 Abs.1 URG) ist bereits durch die Geräte- und Bild-/Tonträgerabgaben vom jeweiligen Hersteller oder Importeur abgegolten worden. Damit ist die ungetrübte Feierabend-Freude gewährleistet: Musik oder Show vom Band im engsten Familien- oder Freundeskreis, ganz privat. Auch zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch dürfen Sendungen auf Tonband oder Videoband aufgenommen werden, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist, z. B. durch einen Wissenschaftler für seine eigene Forschungstätigkeit (§53 Abs. 2 Nr. 1 URG) - nicht aber zur Vorführung auf Lehrveranstaltungen. Zur eigenen, internen Unterrichtung über Tagesfragen (Aktuelles) sind Mitschnitte von gesendeten Beiträgen ebenfalls zulässig (§53 Abs. 2 Nr. 3 URG).

Schulfunk und Schulfernsehen
---Schulen, Einrichtungen der Lehrbildung und der Lehrerfortbildung sowie Heime der Jugendhilfe und staatliche Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft können Schulfunk- oder Schulfernsehsendungen mitschneiden (§ 47 URG). Diese Aufnahmen dürfen nur für den Unterricht verwendet werden und sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, das eine angemessene Vergütung an den Urheber- oder Leistungsschutzberechtigten gezahlt wird. An wen Sie sich hierzu wenden können, erfahren Sie im letzten Abschnitt dieser Publikation. Diese Regelung gilt nur für den Mitschnitt von Schulfunk- und Schulfernsehsendungen, nicht jedoch für die Aufnahme anderer Hörfunk- und Fernsehsendungen. Sie gestattet auch nur den Mitschnitt durch die genannten Institutionen, nicht aber durch andere Schulungs- oder Weiterbildungseinrichtungen (diese benötigen wieder die vorherige Einwilligung der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten).

Der Fachhandel: -verkaufen - ja, unterhalten - nein
---Der Phono- und TV-Fachhandel sowie Geschäftsbetriebe, die entsprechende Geräte instandsetzen, können Hörfunk- oder TV-Sendungen mitschneiden und vorführen, soweit dies notwendig ist, um der Kundschaft diese Geräte vorzuführen oder die Geräte zu reparieren (§ 56 URG). Aber: Solche Mitschnitte müssen unverzüglich wieder gelöscht werden. Musikberieselung oder Videounterhaltung durch Mitschnitte sind also ohne Genehmigung der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten nicht zulässig.

Nur mit Genehmigung: Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
---Auch die zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch hergestellten Tonband- oder Videomitschnitte dürfen weder verbreitet (d. h. öffentlich angeboten oder im Weg der Veräußerung, der Vermietung oder des Verleihs in Verkehr gebracht) noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden ( § 53 Abs. 5 URG) Eine Wiedergabe ist dann öffentlich , wenn sie "für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind" ( § 15 ABS. 3 URG)
---Beispiele:
Nicht öffentlich ist eine Familienfeier, dabei können Sie unbesorgt vorführen. Wohl aber sind öffentlich Vorführungen bei Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Institutionen (Betriebsfeste, Gastronomieunterhaltung, Tanzstundenabschlussbälle, Jahreshauptversammlungen, Messen u. ä.). Für eines solche öffentliche Wiedergabe von Sendungen und Mitschnitten ist die vorherige Einwilligung der Rundfunkanstalten, die eigene oder abgeleitete Rechte innehaben, und der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Wort, GVL), die die Rechte für die Urheber- und Leistungsschutzberechtigten wahrnehmen, erforderlich. Wie Sie diese Genehmigung erhalten, lesen Sie im letzten Kapitel.

Das Gewerbe soll blühen - aber legal !
---Alles hat seinen Preis - auch Rundfunksendungen! Der spannende Fernsehkrimi, das große Fußballmatch, das Sinfoniekonzert - dies alles kostet Rundfunkanstalten viel Geld. Die Aufnahme oder Vervielfältigung von Sendungen zu gewerblichen Zwecken oder eine sonstige gewerbliche Verwertung von Mitschnitten bedürfen daher grundsätzlich der vorherigen Einwilligung der Rundfunkanstalten und Urheber- und Leistungsschutzberechtigten. Diese Einwilligung wird regelmäßig mit einer Vergütungsvereinbarung verbunden sein. Gewerbliche Verwertung liegt z. B. vor beim Verkauf von Videokassetten mit Fernseh-mitschnitten, Vorführen von Bandmitschnitten in Diskotheken, Hotels, Gastwirtschaften oder durch andere gewerbliche Unternehmen (dies gilt auch dann, wenn zur Abgeltung anderer Rechte bereits mit einer Verwertungsgesellschaft ein Vertrag geschlossen wurde).
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Also: Ohne Einwilligung und Vergütungsvereinbarung keine gewerbliche Verwertung von Mitschnitten ! Wie Sie die Genehmigung erhalten, lesen sie im letzten Kapitel

Mitschnittgenehmigung erforderlich - was ist zu tun ?
--- Zur Einholung einer erforderlichen Einwilligung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Rundfunk-anstalt, die die jeweilige Sendung in das Programm einbringt. Sie wird Ihnen gerne darüber Auskunft erteilen, inwieweit sie die von Ihnen benötigten Rechte selbst einräumen kann. Gegebenenfalls wird sie Ihnen die Adressen nennen, bei denen Sie die notwendigen Zustimmungen einholen können. Daher: Im Hörfunk auf den eingeschalteten Sender und die An- und Absage achten, beim Fernsehen die am Ende der Sendung bzw. auch in Programmzeitschriften genannte Rundfunkanstalt merken. Bitte geben Sie gleich den Zweck an, für den Sie den Mitschnitt verwenden wollen, damit sich die Arbeit der Anstalten für Sie nicht durch Rückfragen verzögert.

Achtung: Urheberrechtsverletzungen sind keine Kavaliersdelikte! Sie können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden (§§ 97 ff. u. 106 ff. URG). Dies gilt vor allem für Herstellung, Vertrieb und Verwertung von Raubkopien. Deshalb lieber ehrlich sein und die benötigte Erlaubnis einholen.......